Im Gegensatz zur Vorinstanz erachtet die Kammer die Annahme einer blossen Inkaufnahme einer Tempoüberschreitung im Sinne eines Eventualvorsatzes als nicht korrekt. Vielmehr ist auf Grund der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung sowie der Tatsache, dass dem Beschuldigten die Strecke bekannt gewesen ist, darauf zu schliessen, dass er mit Wissen und Wollen, also vorsätzlich gehandelt hat. Folglich sind die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich.