SR 741.11) vor. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um 33 km/h – und damit massiv – überschritt, liegt im Sinne der zuvor aufgeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG vor. Im Gegensatz zur Vorinstanz erachtet die Kammer die Annahme einer blossen Inkaufnahme einer Tempoüberschreitung im Sinne eines Eventualvorsatzes als nicht korrekt.