Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden. Dieses ist bei Vorsatz, einschliesslich Eventualvorsatz, oder bei grober Fahrlässigkeit gegeben (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 90 N 68 ff.). […] Gemäss herrschender Lehre ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts ab 30 km/h als schwere Verkehrsregelverletzung einzustufen und somit nach Art. 90 Abs. 2 SVG zu sanktionieren (WEISSENBERGER, a.a.O., Art.