13. Rechtliche Ausführungen Bezüglich der massgeblichen rechtlichen Ausführungen zur groben Verletzung der Verkehrsregeln kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 182, S. 18 erstinstanzliche Urteilsbegründung) verwiesen werden, die da lauten: Nach Art. 32 Abs. 2 SVG beschränkt der Bundesrat die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen. Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der objektive Tatbestand von Art.