___ gewesen, gestützt. Deshalb kommt die Kammer zum einzig denkbaren Schluss, dass der Beschuldigte die Geschwindigkeitsüberschreitung beging. Die Kammer schliesst sich im Ergebnis der Vorinstanz an und ist überzeugt, dass der Beschuldigte den BMW mit dem Kennzeichen Nr. D.________ am 26. August 2019, 09:45 Uhr, gelenkt und dabei die Tempoüberschreitung um 33 km/h in Kirchberg, Utzenstorfstrasse, begangen hat. III. Rechtliche Würdigung