142 Z. 40 ff., pag. 143 Z. 19 ff., pag. 237 Z. 29 ff., pag. 238 Z. 4 ff., pag. 239 Z. 10-37). Insgesamt sind die Ausführungen des Beschuldigten nicht glaubhaft, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. 12.8 Beweisergebnis Das Ausgangs-Indiz, dass der Halter des BMW auch dessen Fahrer ist, wird durch weitere Indizien wie die widersprüchliche und unglaubwürdige Erklärung der Ehefrau, warum sie den BMW gefahren sein sollte, sowie die nachgeschobene und nicht substantiierte Behauptung, der Beschuldigte sei an jenem Montagvormittag im Büro in M.________ gewesen, gestützt.