Dass der Beschuldigte seine Aussage bei der Polizei sowie – auf Anraten seiner Rechtsschutzversicherung – bei der Staatsanwaltschaft verweigert hat, wird ihm von der Kammer jedenfalls nicht negativ angelastet. Eine Würdigung seiner Aussagen vor erster und zweiter Instanz ist ohne Weiteres möglich. Wie oben stehende Ausführungen gezeigt haben, blieben die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die konkrete Tat sehr vage und unbestimmt. Auf genauere Nachfrage wurde der Beschuldigte fahrig oder stürzte sich in unglaubwürdige Erklärungen (pag. 141 Z. 1-19, pag. 142 Z. 29 ff., pag. 140 Z. 14 ff., pag. 142 Z. 40 ff., pag.