In concreto Gemäss Vorinstanz habe der Beschuldigte mit «nachgeschobener, nicht nachvollziehbarer Begründung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht». Letzteres, führte die Vorinstanz richtigerweise aus, sei aber sein gutes Recht und dürfe nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden (pag. 178, S. 14 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Dass der Beschuldigte seine Aussage bei der Polizei sowie – auf Anraten seiner Rechtsschutzversicherung – bei der Staatsanwaltschaft verweigert hat, wird ihm von der Kammer jedenfalls nicht negativ angelastet.