15 E. 5.5). Im Einzelnen sei es damit unzulässig, einfach von einem Schweigen auf die Schuld des Beschuldigten zu schliessen (Urteil des Bundesgerichts 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 3). Gleichzeitig schliesse das Schweigen die Täterschaft nicht aus, wenn diese nicht zweifelhaft sei (6B_571/2009 vom 28. Dezember 2009 E. 3.1). 12.7.2 In concreto Gemäss Vorinstanz habe der Beschuldigte mit «nachgeschobener, nicht nachvollziehbarer Begründung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht».