12.7 Aussageverhalten des Beschuldigten 12.7.1 Vorbemerkungen zur Rechtsprechung des Bundesgerichts Das Bundesgericht hat sich bereits verschiedentlich mit der Frage auseinandergesetzt, inwiefern die Verweigerung der Aussage einem Halter zum Nachteil gereichen kann, wenn sein Fahrzeug in eine Geschwindigkeitsüberschreitung involviert ist. Dabei führte es zunächst aus, gemäss der Unschuldsvermutung als «Beweislastregel» (Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] sowie Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK;