Auch die Angabe der Wohnorte in der Beilage 2 hilft dem Beschuldigten nicht weiter. Wie dieser selbst einräumte, dokumentieren die Vertragsabschlüsse gerade nicht die wahrgenommenen Kundentermine, sondern eben nur die im System verbuchten Abschlüsse (pag. 237 Z. 13 ff.). Dies schliesst nicht aus, dass der Beschuldigte an jenem Montagvormittag einen Kundentermin in der Region Kirchberg/Aefligen oder anderswo hatte, wozu er die fragliche Strecke passiert hat, und geblitzt worden ist.