Die Geschwindigkeitsmessung fand am 26. August 2019 um 09:45 Uhr auf der Utzenstorfstrasse statt (pag. 3 f.). Die erste Vertragsverbuchung machte der Beschuldigte an jenem Tag um 11:30 Uhr. Dazwischen liegen eine Stunde und 45 Minuten. Dies ist genügend Zeit, in der der Beschuldigte einen Kundentermin in der Umgebung des Tatorts wahrnehmen, zurück nach M.________ ins Büro fahren und die notwendige Büroarbeit für den zu verbuchenden Abschluss hätte verrichten können. Auch die Angabe der Wohnorte in der Beilage 2 hilft dem Beschuldigten nicht weiter.