In der Beilage 2 (pag. 249) sei der Wohnort der in der Beilage 1 aufgelisteten Kunden zu sehen, was zeige, dass seine Bewegungen auf diese Orte beschränkt gewesen seien (pag. 237 Z. 1 ff.). Überdies habe die Verbuchung um 11:30 Uhr einige Zeit an Vorarbeit bedingt, es sei also nicht so, dass er erst um 11:20 Uhr ins Büro gekommen sei (pag. 237 Z. 18 ff.). Diese Beilagen erachtet die Kammer als nicht relevant. Allein schon aufgrund der zeitlichen Verhältnisse kann der Beschuldigte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten: Die Geschwindigkeitsmessung fand am 26. August 2019 um 09:45 Uhr auf der Utzenstorfstrasse statt (pag.