239 Z. 1 ff.). Allerdings wäre dem Outlook-Kalender ohnehin keine allzu grosse Beweiskraft beizumessen, da dieser wohl auch im Nachhinein bearbeitet werden kann, wie es der Beschuldigte selbst vorbringt (pag. 240 Z. 15 ff.). An der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte bezüglich der Beilagen 1 und 2 (pag. 248 f.) geltend, ihm sei leider erst vor Kurzem in den Sinn gekommen,