Büroanwesenheit Auf Vorhalt der Vorinstanz, wonach die Widerhandlung an einem normalen Werktag zur üblichen (Büro-)Arbeitszeit begangen worden ist und es daher viel wahrscheinlicher sei, dass der Beschuldigte den BMW in Ausübung seiner Arbeitstätigkeit gelenkt habe, meinte dieser: «Dies kann ich auch nicht ganz nachvollziehen, warum Sie das so denken. Es kann durchaus möglich sein. Sie sagen 09:45 Uhr, mein Büro befindet sich in M.________ und ich arbeite in M.________ und Umgebung. Wir sprechen hier von Aefligen, Industrie. Ich verstehe nicht ganz, warum Sie dies so interpretieren. Es könnte möglich sein.