235 Z. 22 ff.). Diese Aussagen würdigt die Kammer dahingehend, dass dem Beschuldigten der Streckenabschnitt der Geschwindigkeitsmessung sowie der weitergehende Strassenverlauf bekannt war und er diese Strecke schon einmal gefahren sein muss, ansonsten hätte er die örtlichen Gegebenheiten sowie das Rechtsabbiegen und die Beschleunigungsphase so nicht vorgebracht. 12.6 Büroanwesenheit