Angesprochen auf den fraglichen Streckenabschnitt führte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung aus, er kenne diesen schon. Er sei auch schon mit seiner Frau im Mutoni gewesen, er habe gute Ortskenntnisse, sei ja schon eine Zeit lang auf der Strasse und kenne die Strecke auf jeden Fall (pag. 236 Z. 20 ff.). Auf Vorhalt, dass, wenn man dort beschleunige, nachdem man von der Solothurnstrasse rechts auf die Utzenstorfstrasse abgebogen sei, man weiter geradeaus wolle und