Vielmehr bestätigt sich der Eindruck der Vorinstanz, dass die Aussagen des Beschuldigten (wiedergegeben auf pag. 174 f., S. 10 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung), «nicht besonders glaubhaft, sondern eher vage, seltsam und teilweise nicht nachvollziehbar [sind]. Dies umso mehr, wenn man bedenkt, dass er selber eigentlich nicht gefahren sein will.» (pag. 175, S. 11 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Angesprochen auf den fraglichen Streckenabschnitt führte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung aus, er kenne diesen schon.