141 Z. 11 ff.). Diese Aussage hinterlässt einerseits den Eindruck, dass der Messort dem Beschuldigten gut bekannt war und andererseits, dass er mehr zum Vorfall weiss, als er zugeben will. Dass der Beschuldigte, darauf angesprochen, vorbringt, dies seien rein theoretische Überlegungen gewesen und sogleich die These nachschiebt, das Auto könnte ja vielleicht auch in die Gegenrichtung gefahren sein (pag. 238 Z. 4 ff.), ist fragwürdig und nicht glaubhaft. Vielmehr bestätigt sich der Eindruck der Vorinstanz, dass die Aussagen des Beschuldigten (wiedergegeben auf pag.