(Ort im Kanton S.) abgeschlossen hat. Dass der Messort nicht in der gewöhnlichen Arbeitsregion des Beschuldigten liegt (pag. 142 Z. 29 ff., pag. 179, S. 15 erstinstanzliche Urteilsbegründung), schliesst somit nicht aus, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt beruflich unterwegs war und den Messort mit seinem BMW passierte. Der Beschuldigte sagte vor der Vorinstanz von sich aus, dass der Lenker von der Solothurnstrasse kommend rechts auf die Utzenstorfstrasse abgebogen sein müsse und die Überschreitung wohl in einer Beschleunigungsphase geschehen sei (pag. 141 Z. 11 ff.).