181, S. 17 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Weiter gilt es zu beachten, dass die Ehefrau die Höchstgeschwindigkeit nicht geringfügig überschritten hätte (wie es einem schnell passieren könne [pag. 232 Z. 22 ff.]), sondern netto 33 km/h zu schnell gefahren wäre. Zudem könnte die Geschwindigkeitsüberschreitung auch nicht im Fahrfluss geschehen sein, wenn sie wirklich so gefahren wäre, wie vorgebracht. Folglich muss davon ausge-