11 teilsbegründung). Vor oberer Instanz führte die Ehefrau aus, montags habe sie meistens frei, mache den Wocheneinkauf oder kaufe Möbel bei Ikea oder Conforama (pag. 229 Z. 25 ff.). Auf Frage, ob sie zum Tatzeitpunkt gefahren sei, sagte sie, dies könne wahrscheinlich sein, weil es ja der Weg sei, wo sie einkaufen gehe, allerdings könne sie es nicht sagen (pag. 229 Z. 38 ff.). Auf Vorhalt, dass «möglich» und «wahrscheinlich» nicht dasselbe bedeuteten, gab sie an, dass dies für sie das Gleiche sei (pag. 233 Z. 1 ff.).