Ich habe am Montag immer die Einkäufe erledigt, da ich an diesem Tag immer frei hatte. Es ist schwierig zu sagen, ob ich an diesem Montag gefahren bin oder nicht.» (pag. 136 Z. 31 ff.). Der Vorinstanz ist insofern beizupflichten, als dass die Ehefrau in ihren Aussagen sehr vage geblieben ist und ihre Täterschaft ebenfalls nicht einräumen wollte (pag. 177, S. 13 erstinstanzliche Ur-