135 Z. 27 ff.). Demgegenüber sagte der Beschuldigte vor erster Instanz, die Ehefrau fahre den BMW durchschnittlich zwei Mal pro Woche (pag. 141 Z. 38 ff.) bzw. an der Berufungsverhandlung, sie fahre ein bis zwei Mal pro Woche mit dem BMW (pag. 236 Z. 6 ff.). Die Ehefrau führte aus, der Beschuldigte benutze den grösseren G.________ (Automarke und Modell), wenn er z.B. Karton entsorgen müsse (pag. 136 Z. 20 ff., pag. 229 Z. 12 ff.). Es gebe immer einen ganzen Haufen zu entsorgen, so dass dies fast jede Woche geschehe (pag. 231 Z. 10 f.). Eine derartige Situation wurde für den Tatzeitpunkt dennoch nicht explizit vorgebracht.