Dass die Ehefrau den BMW zur Tatzeit tatsächlich lenkte, ist, wie nachfolgend aufgezeigt wird, unglaubhaft. 12.4.2 Aussagen der Ehefrau Wie die Vorinstanz festhielt, ist bei der Würdigung der Aussagen der Ehefrau im Hinterkopf zu behalten, dass sie gemäss eigenen Angaben mit ihrem Ehemann über das vorliegende Verfahren gesprochen hat (pag. 136 Z. 7 ff., pag. 231 Z. 13 ff., pag. 176, S. 12 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Vor erster Instanz sagte die Ehefrau des Beschuldigten aus, ihr Ehemann fahre seinen Arbeitsweg mit dem BMW, es komme aber manchmal vor, dass sie und ihr Ehemann ihre Autos tauschten (pag. 135 Z. 27 ff.).