10 Der Beschuldigte bestreitet nur implizit, das Auto gefahren zu sein und bezeichnet seine Ehefrau als Lenkerin – dies so explizit allerdings erst in der Berufungsverhandlung und auf Nachfrage. Dadurch ist das Halterindiz, entgegen der Vorbringen der Verteidigung, nicht widerlegt. Vielmehr scheint es, dass der Beschuldigte die theoretische Möglichkeit, wonach seine Ehefrau gefahren ist, immer wieder vorbrachte, um von seiner Person abzulenken. Dass die Ehefrau den BMW zur Tatzeit tatsächlich lenkte, ist, wie nachfolgend aufgezeigt wird, unglaubhaft.