9 wendung (Urteile des Bundesgerichts 6B_282/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4 und 6B_885/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.2). 12.4 Haltereigenschaft 12.4.1 Halterindiz Aufgrund der unbestrittenen Haltereigenschaft gilt zunächst einmal das Halterindiz, wonach davon ausgegangen werden kann, dass in der Regel der Halter auch der Lenker eines Fahrzeuges ist. Dass der Beschuldigte auch tatsächlich am häufigsten mit dem BMW unterwegs war, ist ebenfalls unbestritten und ergibt sich einerseits aus den Versicherungsunterlagen (pag.