Dieser Widerspruch ist ohne weiteres erklärbar und die neuste These des Beschuldigten, die auch von der Verteidigung relativiert worden ist, als Schutzbehauptung zu werten. Für die Kammer ist damit erstellt, dass die Fahrtrichtung von Utzenstorf/Kirchberg her kommend in Richtung Aefligen korrekt ist. 12.3 Vorbemerkungen zur Rechtsprechung des Bundesgerichts Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein.