Der Kalender des Beschuldigten sei leer gewesen und andere Unterlagen seien nicht lieferbar (pag. 243 f.). Sein Mandant habe keinen Grund gehabt, am 26. August 2019, einem Arbeitstag ohne Kundenbesuch, in der Industriezone Neuhof unterwegs zu sein. Auch befinde sich der Arbeitsort des Beschuldigten nicht in «unmittelbarer Nähe» des Tatorts, wie im erstinstanzlichen Urteil geschrieben worden sei. Demgegenüber sei es gut nachvollziehbar, dass die Ehefrau des Beschuldigten an ihrem freien Wochentag Einkäufe getätigt und sich in der Region Kirchberg, Industrie Neuhof, aufgehalten habe.