Anders die Ehefrau, die am Montag jeweils frei habe und öfters in der Region unterwegs sei, auch mit dem BMW (pag. 242). Weiter habe die Vorinstanz das Aussageverhalten des Beschuldigten zu Unrecht sehr negativ gewürdigt. Dem Beschuldigten werde vorgeworfen, die Aussage verweigert zu haben, obwohl ihm klar gewesen sei, worum es gehe. Allerdings sei nicht erwiesen, dass auf der Vorladung zur Einvernahme bei der Polizei das Thema angegeben gewesen sei. Auch habe sein Mandant heute bestätigt, dass er erst vom Polizisten erfahren habe, worum es gehe, aber er habe seine Aussage verweigert.