In dem von der Vorinstanz herangezogenen Urteil des Bundesgerichts 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 habe der Halter keine konkreten Angaben gemacht, wer gefahren sei, und zudem habe ein Zeuge das Alter und Geschlecht des Fahrers angeben können. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Beschuldigte habe gesagt, dass seine Ehefrau als Lenkerin in Frage komme. Dass der Vater oder Schwiegervater am fraglichen Tag gefahren sei, sei nicht konkret vorgebracht worden. Diese würden so selten fahren, dass man es noch gewusst hätte. Anders die Ehefrau, die am Montag jeweils frei habe und öfters in der Region unterwegs sei, auch mit dem BMW (pag. 242).