In der Berufungserklärung vom 1. April 2021 liess der Beschuldigte durch seine Verteidigung erneut ausführen, seine Ehefrau komme als Lenkerin in Frage. An der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung zu den Indizien, aufgrund derer die Vorinstanz die Täterschaft des Beschuldigten als erstellt erachtete, Folgendes aus: Die Haltereigenschaft sei unbestritten. Allerdings könne diese höchstens einen ersten «Träf» liefern. In dem von der Vorinstanz herangezogenen Urteil des Bundesgerichts 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 habe der Halter keine konkreten Angaben gemacht, wer gefahren sei, und zudem habe ein Zeuge das Alter und Geschlecht des Fahrers angeben können.