Die Ehefrau habe in der Gegend der Kontrolle auch regelmässig eingekauft. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte an diesem Montagmorgen nicht an seinem Arbeitsort bzw. in der Region des Arbeitsortes gewesen wäre. Auch aus dem Vorleben des Beschuldigten oder der Art der SVG-Widerhandlung lasse sich nicht schliessen, dass nicht etwa auch die Ehefrau das Delikt begangen haben könnte (pag. 145 f.). In der Berufungserklärung vom 1. April 2021 liess der Beschuldigte durch seine Verteidigung erneut ausführen, seine Ehefrau komme als Lenkerin in Frage.