6 Täterschaft und es sei keine Anhaltung erfolgt. Aus der plausibel erklärten anfänglichen Aussageverweigerung des Beschuldigten könne nichts gegen ihn gefolgert werden. Die Art der Aussagen des Beschuldigten und seiner Ehefrau habe nicht den Anstrich einer Inszenierung. Ein Fahrzeugtausch unter den Ehegatten habe regelmässig (ca. zwei Mal pro Woche) stattgefunden. Die Ehefrau habe in der Gegend der Kontrolle auch regelmässig eingekauft.