, S. 14 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). 11. Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung machte geltend, auch die Ehefrau des Beschuldigten fahre das «geblitzte» Fahrzeug regelmässig und komme daher als Lenkerin in Frage (pag. 90). Die Messung an sich werde nicht beanstandet. Es bestünden zwar gewisse Indizien für eine Täterschaft des Beschuldigten (Halter- und Lenkereigenschaft), allerdings gebe das Foto von der Kontrolle keinen Aufschluss über die