Dass die Ehefrau des Beschuldigten die Täterin der vorliegend in Frage stehenden Geschwindigkeitsüberschreitung gewesen sein soll, ist demgegenüber unwahrscheinlich. Die vorgebrachten Argumente, die für die Täterschaft der Ehefrau sprechen sollen, wurden allesamt widerlegt oder sind nicht nachvollziehbar oder unglaubhaft. In ihrer Gesamtheit erzeugen die vorliegenden Indizien nach dem Gesagten ein Bild, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass der Beschuldigte am Montag, 26.08.2019, um 09:45 Uhr der Lenker des BMW E.________ (Modell) mit dem Kontrollschild Nr. D.__