Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass keine mehr als theoretischen Zweifel gegen die Täterschaft des Beschuldigten sprächen (pag. 181 f., S. 17 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung): Zusammenfassend deuten folglich sämtliche aktenkundigen Indizien auf die Täterschaft des Beschuldigten bzw. lassen diese als sehr wahrscheinlich erscheinen. Dass die Ehefrau des Beschuldigten die Täterin der vorliegend in Frage stehenden Geschwindigkeitsüberschreitung gewesen sein soll, ist demgegenüber unwahrscheinlich.