Die Aussagen der Ehefrau seien ebenfalls nur mit Vorsicht zu verwerten; auch wenn sie einen guten automobilistischen Leumund habe und nicht justizerfahren scheine, habe sie nämlich eingeräumt, mit ihrem Ehemann über das vorliegende Verfahren gesprochen zu haben. Der Vorinstanz fiel insgesamt auf (pag. 177, S.13 erstinstanzliche Urteilsbegründung), […] dass die Ehefrau des Beschuldigten bei ihren Aussagen stets sehr vage geblieben ist. Zudem wollte sie offensichtlich ihre Täterschaft ebenfalls nicht einräumen, da ihr klar gewesen sein dürfte, was ihr damit blühen könnte […].