10. Erwägungen der Vorinstanz In Würdigung der Aussagen des Beschuldigten führte die Vorinstanz zusammenfassend folgendes aus (pag. 175 f., S. 11 erstinstanzliche Urteilsbegründung): Insgesamt erscheinen die Aussagen des Beschuldigten bereits auf den ersten Blick nicht besonders glaubhaft, sondern eher vage, seltsam und teilweise nicht nachvollziehbar. Dies umso mehr, wenn man bedenkt, dass er selber eigentlich nicht gefahren sein will.