170, S. 6 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Somit ist auch im Berufungsverfahren zu klären, wer den BMW mit dem Kennzeichen D.________ zum Tatzeitpunkt gelenkt hat. Die Geschwindigkeitsmessung und die Haltereigenschaft sind weiterhin unbestritten (pag. 242) und der Beschuldigte macht geltend, zum Tatzeitpunkt nicht gefahren zu sein (pag. 235 Z. 22 ff., pag. 237 Z. 1 ff., pag. 239 Z. 19 ff., pag. 240 Z. 27 ff.). An der oberinstanzlichen Einvernahme machte der Beschuldigte erstmals geltend, dass auch die entgegengesetzte Fahrtrichtung möglich sein könnte (pag. 239 Z. 13).