Das Radarbild zeigt das Fahrzeug von hinten inkl. Nummernschild, nicht aber den Fahrer (pag. 3). Die Lenkerermittlungen ergaben, dass der Personenwagen BMW, E.________ (Modell), mit Kontrollschild Nr. D.________ zur Tatzeit auf den Beschuldigten als Halter zugelassen war und dieser auch als häufigster Lenker bei der F.________ Versicherung gemeldet war (pag. 104, 110), was der Beschuldigte vor der Vorinstanz als richtig bestätigte (pag. 141 Z. 21 – 32, pag. 145, 169, S. 5 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Unbestritten ist gemäss Vorinstanz zudem, dass auf die Ehefrau des Beschuldigten ein G.____