7. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung verweist die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 168, S. 4 erstinstanzliche Urteilsbegründung) und wiederholt bzw. ergänzt diese nur, soweit notwendig.