6. Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 8. Juni 2020 Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 8. Juni 2020 vorgeworfen, er habe am Montag, 26. August 2019, 09:45 Uhr, in Kirchberg, Utzenstorfstrasse, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h ausserorts nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit um netto 33 km/h überschritten und sich damit der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) schuldig gemacht (pag. 32). Der Strafbefehl gilt gemäss Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO als Anklageschrift.