Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, der Kammer seinen Terminkalender für die fragliche Zeit (Juni bis September 2019) einzureichen (pag. 206). Die Verteidigung vermeldete am 29. Juni 2021, unter Vorlage einer entsprechenden E-Mail-Korrespondenz, aus technischen Gründen lasse sich der (nur elektronisch geführte) Kalender für die fragliche Zeitspanne nicht mehr abrufen (pag. 217). Mit Verfügung vom 1. Juli 2021 (pag. 221 f.) wurde ebendiese E-Mail-Korrespondenz (pag. 218 f.) zu den Akten genommen. Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde zudem von Amtes wegen ein aktueller