Der Beschuldigte erklärte vollumfängliche Berufung gegen das Urteil, d.h. gegen den Schuldspruch, das Strafmass sowie die Kostenverlegung. Er beantragte einen Freispruch, unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie Ausrichtung einer Parteientschädigung (pag. 198). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 20. April 2021 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 203 f.). Der Beschuldigte wurde am 18. Mai 2021 zur Berufungsverhandlung vom 2. November 2021 vorgeladen (pag. 204).