20. In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 2’500.00 festgesetzt. Der Beschuldigte ist mit seiner Berufung vollumfänglich unterlegen und hat daher die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschuldigten für seine Verteidigungskosten keine Entschädigung auszurichten. 18 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: