18. Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die VBRS- Richtlinien sehen vorliegend jeweils eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 500.00 vor (S. 23 der VBRS-Richtlinien). Die Vorinstanz hat vorliegend fälschlicherweise keine Verbindungsbusse ausgesprochen, weshalb eine solche aufgrund des Verschlechterungsverbots auch in oberer Instanz nicht ausgesprochen werden kann. V. Kosten und Entschädigung