17. Fazit konkretes Strafmass Der Beschuldigte ist von der Vorinstanz zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend CHF 900.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 19.09.2019 verurteilt worden. Wie dargelegt erachtet die Kammer für die Tat eine Geldstrafe von 16 Tagessätzen (Zusatzstrafe) als angemessen. Aufgrund des Verbotes der «reformatio in peius», welches vorliegend zur Anwendung gelangt, ist eine oberinstanzliche Strafschärfung ausgeschlossen. Der Beschuldigte ist demnach auch oberinstanzlich zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu verurteilen.