Die Geldstrafe kann schon aufgrund des Verschlechterungsverbots nur bedingt ausgesprochen werden. Doch auch aufgrund der genannten Gründe erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vorliegend die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe als erfüllt, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren.