16. Bedingter Vollzug Für die theoretischen Ausführungen betreffend den bedingten Vollzug wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 199, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wie die Vorinstanz treffend ausführte, wurde der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre weder zu einer bedingten noch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Dem Beschuldigten ist keine ungünstige Prognose zu stellen. Die Geldstrafe kann schon aufgrund des Verschlechterungsverbots nur bedingt ausgesprochen werden.